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Allgemeine Servicebedingungen der
Koenig & Bauer Flexotecnica S.p.A. 

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Servicebedingungen der Koenig & Bauer Flexotecnica S.p.A. (nachfolgend Koenig & Bauer genannt) gelten für alle von Koenig & Bauer erbrachten Serviceleistungen, wie z.B. Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen, Montagen von Maschinen oder Aggregaten, Schulungen und für Teilelieferungen. Ergänzend bzw. neben diesen Allgemeinen Servicebedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen PressSupport 24 Flexotecnica in ihrer jeweils gültigen Fassung. 
Soweit Montagen bei einem Auftraggeber in Verbindung mit Maschinen oder Aggregatlieferungen durch Koenig & Bauer erfolgen, gelten auch die Allgemeinen Lieferbedingungen von Koenig & Bauer.

2. Die Allgemeinen Servicebedingungen sind zur Verwendung gegenüber: 
a. Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer);
b. juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

3. Sollten zwischen Koenig & Bauer und dem Auftraggeber individuelle vertragliche Absprachen über in diesen Servicebedingungen geregelte Punkte bestehen, so haben diese Vorrang. Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten insofern nur ergänzend. 

4. Diese Servicebedingungen gelten nicht für den Kauf, die Lieferung oder sonstige Bereitstellungen der Maschinen von Koenig & Bauer. Diese unterliegen den Allgemeinen Lieferbedingungen von Koenig & Bauer. 

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II. Allgemeines

1. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Erklärung von Koenig & Bauer oder aber mit einem von den Parteien unterzeichneten Kauf/ Werk oder Servicevertrags zustande. 

2. Koenig & Bauer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anlagen, Abbildungen, Plänen, Beschreibungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es gilt insoweit Ziffer VI. 

Kommt ein Vertragsschluss zwischen Koenig & Bauer und dem Auftraggeber nicht zustande, so sind die zur Vorbereitung desselben dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen unaufgefordert vollständig an Koenig & Bauer herauszugeben, hierbei garantiert der Auftraggeber, keine Ablichtungen, Abschriften, Filme oder Überspielungen auf Datenträger hiervon gefertigt zu haben und mittelbar oder unmittelbar zu besitzen. Koenig & Bauer verpflichtet sich, vom Auftraggeber schriftlich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

3. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Angebote von Koenig & Bauer freibleibend. 

4. Das Personal von Koenig & Bauer wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nur im Rahmen des für sie geltenden Arbeitszeitgesetzes erbringen und darf nur innerhalb der gesetzlich geregelten Vorgaben eingesetzt werden.

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III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Fracht und Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu sowie sonstige Steuern, Abgaben und Zollabgaben (z.B. Quellensteuer). 

Alle mit einer etwaigen Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten trägt der Auftraggeber. 

2. Die Rechnungslegung für den Servicevertrag oder Teile, die nicht im Rahmen eines Servicevertrages geliefert werden, erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, immer im Voraus für den vereinbarten Zeitraum. Rechnungen sind sofort mit Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

3. Koenig & Bauer ist berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Auftraggebers nach Rechnungsstellung und/oder nach Bezahlung herausstellen sollte. 

4. Zusätzliche, über den im Servicevertrag vereinbarten Umfang hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen bzw. Preislisten in Rechnung gestellt. 

5. Das Recht des Auftraggebers, mit Gegenansprüchen aus diesem oder anderen Rechtsverhältnissen ganz oder teilweise aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

6. Forderungsabtretungen und sonstige Rechtsübertragungen des Auftraggebers an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Koenig & Bauer.

7. Ort der Gegenleistung (=Zahlung) des Auftraggebers (Erfüllungsort) ist immer der Sitz der Betriebsstätte von Koenig & Bauer. 

8. Die im Vertrag genannten Preise wurden auf Grundlage der bisherigen Kalkulation von Koenig & Bauer ermittelt. Koenig & Bauer wird vierteljährlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise darüber hinaus unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen (i.e. “billiges Ermessen”) der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (insbesondere bei Ersatzteilen unter Berücksichtigung des Index Industrielle Vorleistungsgüter). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht sowie eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für Rohstoffe, Produkte, Produktgruppen oder Löhne erhöhen oder absenken oder sonstige Faktoren zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. steigende Inflationsrate). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Rohstoffkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten im Rahmen von anderen Kostenfaktoren erfolgt.

9. Überschreitet der Auftraggeber einen vereinbarten Zahlungstermin (Verzug), so ist der Koenig & Bauer geschuldete Geldbetrag ab dem Folgetag mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Koenig & Bauer ist berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und zu verlangen. 

10. Im Falle von Verzug des Auftraggebers mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Gesamtzahlung (grobe Vertragsverletzung) ist der gesamte, von ihm noch geschuldete Restbetrag – und bei Kontokorrent aufgrund laufender Geschäftsverbindungen sind alle Zahlungsansprüche von Koenig & Bauer – sofort fällig und vom Tage der Fälligkeit an, so wie vorstehend in Ziffer III. 9. vereinbart, zu verzinsen. 

11. a. Ist der Auftraggeber aus einem bzw. mehreren Rechtsgeschäften mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist Koenig & Bauer berechtigt, 
 die Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber zu verweigern und den Liefergegenstand auf dessen Kosten zu verwahren oder anderweitig zu verwerten;
 die Erfüllung eines weiteren vereinbarten Rechtsgeschäfts solange zu verweigern, bis der Auftraggeber die rückständigen Leistungen oder Mitwirkungshandlungen nachgeholt und ggf. entstandene Schäden ersetzt hat; darüber hinaus steht Koenig & Bauer im Fall der Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner eigenen Leistungen zu; 

b. Koenig & Bauer ist nach Wahl jedoch auch berechtigt, in den genannten Fällen vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Insbesondere in den oben genannten Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, sich wegen der von ihm geschuldeten Zahlungen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB oder § 369 HGB zu berufen, sofern diese Rechte mit der relevanten vertraglichen Leistung von Koenig & Bauer synallagmatisch verknüpft sind. 

12. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers nach §§ 273, 320 BGB und § 369 HGB können ausschließlich bei groben Vertragsverletzungen durch Koenig & Bauer oder bei unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Mangelhaftigkeit des Liefer oder Leistungsgegenstandes oder bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend gemacht werden. 

13. Koenig & Bauer ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die Koenig & Bauer oder eine Gesellschaft, an der Koenig & Bauer unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 80% beteiligt ist, gegen den Auftraggeber zustehen bzw. die der Auftraggeber gegen eine der bezeichneten Firmen hat. Über den Stand der Beteiligung erhält der Auftraggeber auf Anfrage Auskunft. 

14. Koenig & Bauer behält sich das Eigentum an gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, Dritten überlassen noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Koenig & Bauer unverzüglich davon zu benachrichtigen und nach besten Möglichkeiten zu schützen und sofort zu informieren. Bei Verbindung mit Koenig & Bauer nicht gehörenden beweglichen Sachen steht Koenig & Bauer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sache zur Zeit der Verbindung zu. 

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IV. Abnahme; Gefahrübergang 

1. Sofern eine Abnahme erforderlich und vorgesehen ist, so ist der Auftraggeber zur Abnahme der Serviceleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und ein etwa vertraglich vorgesehener Funktionstest durchgeführt worden ist, es sei denn, die Serviceleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränkt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. 
Verzögert sich die vom Auftraggeber geschuldete Abnahme ohne Verschulden von Koenig & Bauer, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Maschine erneut zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt. 

2. Bei Teilelieferungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn Koenig & Bauer den Liefergegenstand für den Versand konkretisiert hat und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt hat (§ 269 BGB), und zwar auch dann, wenn Koenig & Bauer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten übernommen hat. 

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind. 

4. Ab der Konkretisierung des Liefergegenstandes und der Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber geht die Preis und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über.

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V. Vertragsdauer und Kündigung

Die Laufzeit eines Servicevertrages beträgt zwölf (12) Monate, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ein Servicevertrag ist für beide Parteien jeweils 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich kündbar. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich dieser Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Laufzeit nicht vertraglich begrenzt wurde bzw. anderweitige, schriftliche Vereinbarungen gelten. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug des Auftraggebers, Verkauf der Maschine, Verbringung der Maschine an einen anderen als im Vertrag festgelegten Ort etc.) bleibt hiervon unberührt.

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VI. Vertraulichkeit 

Die Vertragspartner werden die im Geschäftsleben übliche Vertraulichkeit wahren und Informationen, die sie im Verlauf der Zusammenarbeit erlangen, insbesondere Informationen betreffend OriginalErsatzteile von Koenig & Bauer oder Software von Koenig & Bauer oder Dritter, zu keiner Zeit anderen, ausgenommen der mit ihnen verbundenen Unternehmen, mitteilen oder zugänglich machen. Die Vertragspartner werden auf geeignete Weise dafür Sorge tragen, dass der für sie tätige Personenkreis die vorgenannte Vertraulichkeit wahrt.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Auftraggeber beweisen kann, dass:
a. diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Auftraggebers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder
b. sie dem Auftraggeber bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
c. er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder
d. er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat.

Die in dieser Ziffer VI. geregelten Verpflichtungen bleiben auch über das Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird. 
Reverse Engineering ist nicht gestattet.

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 VII. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Koenig & Bauer Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind. 

2. Änderungen, die der Auftraggeber an der Maschine oder deren technischer Umgebung vornimmt, sind, soweit sie auf die vereinbarte Leistung zwischen Auftraggeber und Koenig & Bauer Auswirkungen haben können, mit Koenig & Bauer vorher abzustimmen.

3. Der Auftraggeber wird Koenig & Bauer bei der Ausführung der vereinbarten Leistung angemessen unterstützen und Koenig & Bauer die notwendigen Einrichtungen, Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass

•    fachkundiges, in der Bedienung der Maschine ausgebildetes und mit den Arbeitsabläufen vertrautes Personal die Maschine bedient und während der Serviceleistungen verfügbar ist;
•    dem Personal von Koenig & Bauer für den jeweiligen Servicezeitraum ungehinderter Zugang zur Maschine gewährt wird;
•    auf Aufforderung Einsicht in die im Besitz des Auftraggebers befindlichen technischen Unterlagen zur Maschine zu gestatten ist;
•    Koenig & Bauer die nötigen Hilfen wie Kabel, Telefonleitung, Strom, ggf. Druckluft, Verbrauchsmaterialien und Betriebsmittel (sowie nach Vereinbarung Modem, Leiter, Gerüst, Stapler, Hebebühne, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden; 
•    die Maschine in einer – den Vorgaben von Koenig & Bauer entsprechenden – klimatischen Umgebung betrieben wird; 
•    ausschließlich von Koenig & Bauer freigegebene Produkte und geeignetes mangelfreies Material (insbesondere Substrate, Farbe, Druckchemie) eingesetzt wird, welches eine Unbedenklichkeitserklärung seitens Koenig & Bauer aufweist;
•    eine stabile Datenverbindung der Maschine ans Internet zur Datenübertragung an Koenig & Bauer gewährleistet ist;
•    dem Koenig & Bauer Personal ein geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsraum und Arbeitsraum (mit Beleuchtung, Beheizung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und Erste Hilfe bereitgestellt wird. 

4. Der Auftraggeber informiert Koenig & Bauer laufend über eventuell festgestellte technische Auffälligkeiten, um eine effektive Durchführung der Serviceaktivitäten zu ermöglichen. Während des Serviceeinsatzes muss das Koenig & Bauer Personal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

5. Verletzt der Auftraggeber seine oben genannten Mitwirkungspflichten, und verzögern sich dadurch etwaige Serviceleistungen, so hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, insbesondere Kosten für Wartezeiten und erforderliche Reisen des Koenig & Bauer Personals. 

6. Im Übrigen ist Koenig & Bauer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. 

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VIII. Liefer-/Leistungszeit, Liefer-/Leistungsverzögerung; Verzug des Kunden; Teilelieferungen in das EU-Ausland

1. Die Liefer bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind nur verbindlich, wenn sie von Koenig & Bauer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt u.a. voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa Mitwirkungspflichten im Sinne der Ziffer VII. erfüllt hat.

2. Im Falle einer Teilelieferung, die nicht im Rahmen eines Servicevertrages erfolgt, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk von Koenig & Bauer verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3. Kommt Koenig & Bauer schuldhaft in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede zwei vollen Kalenderwochen der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Koenig & Bauer wird eine Karenzzeit von vier vollen Kalenderwochen eingeräumt, ohne dass Koenig & Bauer in Liefer bzw. Leistungsverzug gerät. 

Unter entsprechender Beachtung der unter Ziffer XI. 5. (1)(6) genannten und anwendbaren Ausnahmen ist die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Auftraggebers für Verzug ausgeschlossen. Koenig & Bauer bleibt es ferner unbenommen, das Nichtbestehen oder den geringeren Wert des Schadens nachzuweisen. 

4. Die Einhaltung von Lieferzeiten und Leistungszeiten steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung: 

Koenig & Bauer ist berechtigt, die Liefer und Leistungszeiten um den Zeitraum zu verlängern, um den sich die Selbstbelieferung von Koenig & Bauer verzögert hat. Beträgt die Verzögerung mehr als zwölf Wochen, so ist Koenig & Bauer berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, soweit Koenig & Bauer trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags oder eines anderen entsprechenden Deckungsgeschäftes seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Vertragsgegenstand oder zur Durchführung des Vertrages notwendiger Teile oder Komponenten unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Koenig & Bauer wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn Koenig & Bauer deshalb kündigen bzw. zurücktreten will, das Kündigungs bzw. Rücktrittsrechtrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information von Koenig & Bauer ein Kündigungs bzw. Rücktrittsrecht zu.

5. Die im Vertrag festgelegten Termine verlängern sich dann angemessen, wenn ein Fall von höherer Gewalt eintritt. Höhere Gewalt sind alle nicht vorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen oder mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können. Die Parteien vereinbaren, dass insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, hoch ansteckende Krankheiten (z.B. Covid19), behördliche Beschränkungen und behördliche Anordnungen (insbesondere Ausgangssperren, Reiseverbote, jegliche Art von Reisewarnungen, Im und Exportverbote), Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, Brandfall, Streik, Arbeitskampf, Transportschäden als höhere Gewalt gelten. 

Die Parteien sind verpflichtet, der anderen Partei bei Eintritt von höherer Gewalt sofort und unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung zu machen. 

Eine Haftung und pauschalierter Schadensersatz ist im Falle von höherer Gewalt ausgeschlossen.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Koenig & Bauer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. 

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IX. Beschaffungsrisiko

Koenig & Bauer übernimmt, sofern dies nicht explizit zwischen den Parteien vereinbart ist, kein Beschaffungsrisiko und keine Beschaffungsgarantie. Regelungen im zugrundeliegenden Vertrag sind im Zweifel so auszulegen, dass eine solche Garantie bzw. ein solches Risiko seitens Koenig & Bauer nicht übernommen wird.

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X. Gewährleistung 

1. Mängel hat der Auftraggeber Koenig & Bauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und es ist Koenig & Bauer Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge „an Ort und Stelle“ zu überprüfen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Obliegenheit, so ist Koenig & Bauer berechtigt, wegen des gerügten Mangels Gewährleistungsarbeiten zu verweigern. 

Koenig & Bauer kann nach Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz für auszubessernde Teile liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von Koenig & Bauer. 

Gewährleistungsarbeiten werden von Koenig & Bauer grundsätzlich an deutschen Bankarbeitstagen zu regulären Tarifarbeitszeiten kostenlos geleistet. Sollte die Produktion des Auftraggebers es erfordern, dass Sonderleistungen zu veranlassen sind, sind die dafür anfallenden Zuschläge vom Auftraggeber zu vergüten. 

2. Für die von Koenig & Bauer vernünftigerweise für notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten, uneingeschränkten und, falls von Koenig & Bauer gefordert, zeitlich zusammenhängenden Zutritt zum Liefer bzw. Leistungsgegenstand zu ermöglichen und eine mit der Bedienung des Liefer bzw. Leistungsgegenstandes vertraute Person für zu gebende Auskünfte und Hilfeleistungen für Koenig & Bauer kostenfrei beizustellen. Dies gilt für die Zeit, die Koenig & Bauer für Nachbesserungsleistungen und/oder Teileaustausch vernünftigerweise benötigt; andernfalls ist Koenig & Bauer von der Haftung für die daraus entstehenden Kosten und Folgen befreit. 

3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Koenig & Bauer sofort zu verständigen ist, oder in Fällen, in welchen Koenig & Bauer im Verzug seiner Gewährleistungspflichten ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Koenig & Bauer Ersatz der notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen. 

Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Koenig & Bauer für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Liefer bzw. Leistungsgegenstandes, die ohne Zustimmung von Koenig & Bauer vorgenommen wurden. 

4. Keine Haftung bzw. Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: 
•    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung;
•    Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel. 

5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass diese unberechtigt war und infolgedessen kein Gewährleistungsfall vorliegt, so behält sich Koenig & Bauer das Recht vor, die für die Überprüfung notwendigen Leistungen gemäß den zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen. 

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XI. Haftung

1. Die Verträge beinhalten keine Garantien im Sinne des BGB. Koenig & Bauer übernimmt die in dem Vertrag im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Eine Zusage dafür, dass durch die vertraglichen Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel der Maschine diagnostiziert und behoben werden, sowie eine Zusage für die künftige Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Produktivität der Maschine ist damit nicht verbunden.

2. Koenig & Bauer haftet nicht bei vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommenen und von Koenig & Bauer nicht vorher genehmigten Eingriffen an der Maschine oder an Teilen hiervon oder bei von Koenig & Bauer zwar genehmigten, aber vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß ausgeführten Eingriffen oder Nachbesserungsleistungen an der Maschine oder Teilen hiervon. Sollte bei der Durchführung einer Serviceleistung ein sicherheitsrelevanter Mangel an der Maschine durch einen Koenig & Bauer Mitarbeiter festgestellt werden, ist dieser angehalten, den Auftraggeber zur sofortigen Beseitigung der Gefahr bis hin zur Stillsetzung der Maschine aufzufordern und eine schriftliche Bestätigung über die Kenntnisnahme des Mangels beim Auftraggeber einzuholen. Die Durchführung einer Serviceleistung an einer Maschine, bei der Sicherheitseinrichtungen außer Kraft gesetzt oder manipuliert wurden, kann durch Koenig & Bauer jederzeit abgelehnt werden.

3. Sofern die Mitarbeiter des Auftraggebers auf telefonische Anweisung von Koenig & Bauer tätig werden, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht, die entsprechenden Vorsichts und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten sowie hierzu entsprechend geschultes und fachkundiges Personal einzusetzen.

4. Sollten Angaben seitens des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Störung bzw. den gewünschten Informationen stehen, fehlen oder fehlerhaft sein und dadurch ein erfolgter Hinweis von Koenig & Bauer zu Fehlern führen, kann hierfür von Seiten Koenig & Bauer keine Haftung übernommen werden. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers haftet ausschließlich der Auftraggeber selbst. Koenig & Bauer übernimmt daher keine Haftung für die vom Auftraggeber ausgeführten Tätigkeiten.

5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Koenig & Bauer – gleich ob aus vertraglichen, außervertraglichen oder aus sonstigen Rechtsgründen  nur

(1)    bei Vorsatz,
(2)    bei grober Fahrlässigkeit,
(3)    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
(4)    bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
(5)    im Rahmen einer Garantiezusage,
(6)    bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 

6. Bei nachgewiesener schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, die den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vernünftigerweise vertrauen darf) haftet Koenig & Bauer auch bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch, wenn infolge von Koenig & Bauer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter verbindlicher Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten die Maschine nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. 

7. Unter Geltung der oben unter 5. (1)  (6) genannten Ausnahmen ist die Haftung von Koenig & Bauer aus dem Vertrag auf 10 % des 

a. jährlichen Vertragspreises beschränkt, sofern diesen Bedingungen ein Servicevertrag zugrunde liegt; 

b. Wertes der Ersatzteillieferung beschränkt, sofern diese Bedingungen eine bloße Teilelieferung zugrunde liegt.

8. Ein Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkungen zugunsten von Koenig & Bauer gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Koenig & Bauer und von verbundenen Unternehmen.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

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XII. Exportkontrollvorbehalt und Wiederausfuhr

1. Die Parteien sind verpflichtet, alle Wirtschaftssanktionen, Exportkontrollvorschriften und Importbeschränkungen nach dem anwendbaren deutschen und EU-Recht einzuhalten; dies gilt auch in Bezug auf U.S.Recht, soweit dies mit deutschen oder EU-Rechtsvorschriften vereinbar ist („Anwendbares Außenwirtschaftsrecht“). Die Wirksamkeit des Vertrages und die Verpflichtung zur Erbringung der angebotenen Leistungen und Lieferungen unterliegen dem Vorbehalt, dass das jeweils anwendbare Außenwirtschaftsrecht der Eingehung und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht entgegensteht.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Koenig & Bauer unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei der Aus, Ein- und Wiederausfuhr oder der Verbringung der Güter erforderlich sind. 

3. Verzögerungen oder Nichtleistung aufgrund der Prüfung der außenwirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit oder Genehmigungsverfahren setzen Liefer- bzw. Leistungstermine und Fristen außer Kraft, soweit nicht Koenig & Bauer ein Verschulden an der Verzögerung/Nichtleistung trifft. Im Hinblick auf solche Verzögerungen oder Nichtleistung, die sich durch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Außenwirtschaftsrechts ergeben, sind Aufwendungs-und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen; ungeachtet dessen wird diesbezüglich auch auf die Regelungen zur Haftungsbeschränkung verweisen. 

4. Der Auftraggeber versichert, dass alle Güter, die einer Ausfuhrbeschränkung nach anwendbarem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, ausschließlich in dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Bestimmungsland genutzt werden und dort verbleiben. Beabsichtigt der Auftraggeber die Wiederausfuhr der nämlichen Güter zu einem späteren Zeitpunkt, ist er verpflichtet, das jeweils anwendbare Außenwirtschaftsrecht einzuhalten. 

5. Der Auftraggeber darf vertragsgegenständliche Güter, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen. Der Auftraggeber bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck des ersten Satzes nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, einschließlich durch mögliche Wiederverkäufer. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck des ersten Satzes vereiteln würden. Bei einem Verstoß gegen die in diesem Absatz genannten Pflichten ist Koenig & Bauer berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten und eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist, zu verlangen.  Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche nach Ziff. 6 anzurechnen.

6. Im Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen oder fehlerhafter Angaben haftet der Auftraggeber für alle Koenig & Bauer hieraus entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben und Straf-und Bußgelder.

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XIII. Software / Datennutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem im Servicevertrag bestimmten Liefer- bzw. Leistungsgegenstand überlassen. 

2. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, es sei denn Koenig & Bauer erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. 

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Koenig & Bauer zu verändern. 

4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Koenig & Bauer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

5. Der Auftraggeber erteilt Koenig & Bauer die uneingeschränkte Erlaubnis zur Herstellung einer elektronischen Verbindung zum Liefer- bzw. Leistungsgegenstand (z.B. mittels Modem, VPN) sowie zur Datenabfrage, bearbeitung und –nutzung. 

6. Koenig & Bauer ist berechtigt, bei Nutzung der RemoteSupportApp (Visual Service Support) von Koenig & Bauer durch den Auftraggeber, die vorbezeichneten Daten zu sichten und zu speichern. Koenig & Bauer behält alle Rechte des so aufgezeichneten Materials. Der Auftraggeber stimmt bei der Initialisierung des FernSupports auf dem Gerät der Nutzung der Kamera sowie des Mikrofons zu. Koenig & Bauer erhält nur und ausschließlich die vom Auftraggeber durch den RemoteSupport zur Verfügung gestellten visuellen und akustischen Informationen sowie vom Auftraggeber explizit freigegebene Dateien. Der Auftraggeber stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass eine etwaige datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung zur Übertragung personenbezogener Daten an Koenig & Bauer vorliegt. Es erfolgt keine Weitergabe der bereitgestellten Informationen an Dritte oder außenstehende Personen. 

7. Zur
- Anbindung des Liefergegenstandes/Koenig & Bauer Maschine an das digitale Produkt/Remote Service System/Customer Portal und zur
- Erbringung der beauftragten digitalen Dienstleistung/en,
- zur kontinuierlichen Verbesserung der Liefergegenstände und Dienstleistungen,
- sowie zur Entwicklung neuer und Weiterentwicklung bestehender Liefergegenstände und Dienstleistungen
überträgt Koenig & Bauer regelmäßig Daten, die an den Standorten und auf den Maschinen des Auftraggebers, bei Koenig & Bauer oder mit Koenig & Bauer verbundenen Unternehmen iSd § 15 AktG im Rahmen der angebotenen Leistungen generiert und erhoben werden an Koenig & Bauer oder einen von Koenig & Bauer beauftragten Dienstleister. 

a. Intervall und Umfang dieser Übertragungen werden von Koenig & Bauer nach eigenem Ermessen frei festgelegt.

b. Bei den Daten handelt es sich um maschinen und gerätespezifische oder sonstige technische Daten, wie beispielsweise Softwarestände, Totalisatorstand, Lizenzen, Maschinenkonfiguration, technische Auftragsdaten wie beispielsweise Papierformat, Druckgeschwindigkeit, Anzahl der Makulaturbogen und Qualitätsinformationen, Informationen zum Prozessablauf, Nutzungsdaten wie der technische Ressourcenverbrauch oder Aussagen zur Funktionsnutzung, oder Informationen über den Stromverbrauch der Maschinen als auch deren Auslastungs , Leistungs und Geschwindigkeitsdaten. 

c. Personenbezogene Daten werden auf Grundlage dieser Klausel nicht übermittelt.

d. Koenig & Bauer ist berechtigt, diese Daten für die zu erbringenden Serviceleistungen gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere zur Problemanalyse und Fehlerdiagnose im Störungsfall, der Verbesserung der Maschinenproduktivität, zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung der Liefergegenstände und zu Zwecken des Customer Relationship Managements zu nutzen.

e. Zudem ist Koenig & Bauer berechtigt, diese Daten auch für die Beratung bezogen auf die Verbesserung der Qualität, Effizienz und Quantität gegenüber dem Auftraggeber sowie Dritten, wie beispielsweise Benchmarking, Beratungsleistungen, werbliche Ansprachen, soweit diese nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig sind, die Verbesserung bestehender und Entwicklung neuer Produkte zu nutzen, um hierdurch dem Auftraggeber Upgrades, Retrofits und Maschinen und oder Komponenten anbieten zu können.

f. Koenig & Bauer ist berechtigt, die Daten in anonymisierter Form an Dritte weiterzugeben und kommerziell zu verwerten. Die Nutzung der oben beschriebenen Daten ist für Koenig & Bauer nicht territorial, im Umfang oder zeitlich begrenzt.

g. Koenig & Bauer ist berechtigt, sämtliche Nutzungsrechte an den Daten auf Dritte zu übertragen. Koenig & Bauer wird bei der Erhebung und Nutzung der Daten sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung von Geschäfts und Betriebsgeheimnissen, sowie bestehende vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Löschungspflichten einhalten. 

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XIV. Verjährung

1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abschluss der Servicearbeit bzw. ab Lieferung des Ersatzteils, soweit im Servicevertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

2. Für die von Koenig & Bauer im Rahmen der Gewährleistung ausgeführten Nachbesserungsleistungen oder gelieferten Ersatzteile endet die Gewährleistungszeit mit dem Ablauf der für die betreffende Servicearbeit bzw. das betreffende Ersatzteil geltenden Gewährleistungszeit. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen einer Mängelrüge erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Solche Nachbesserungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.

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XV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bei Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Abreden sind unwirksam. 

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, auch wenn Koenig & Bauer denselben nicht widerspricht, finden auf den Vertrag keine Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, nichtig, lückenhaft, anfechtbar oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwa unwirksame, anfechtbare, undurchsetzbare oder nichtige Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem von ihnen beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am besten gerecht werden bzw. entstandene Lücken in diesem Sinne zu schließen.

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XVI. Anwendbares Recht; Gerichtsstand 

1. Alle Streitigkeiten, die Serviceleistungen und/oder Teilelieferungen betreffen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf. 

2. a) Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber zum Zeitpunkt der ersten verfahrensleitenden Verfügung seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, ausschließlich das für den Sitz von Koenig & Bauer zuständige Gericht. Koenig & Bauer ist jedoch zudem berechtigt, seine Ansprüche gerichtlich auch am Hauptsitz des Auftraggebers durchzusetzen.

b) Für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt der erstens verfahrensleitenden Verfügung seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat gilt Folgendes: 
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht, sofern der Streitwert 200.000 Euro nicht übersteigt, aus einem Einzelschiedsrichter oder, sofern der Streitwert 200.000 Euro übersteigt, aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Würzburg. Die Verfahrenssprache ist deutsch.

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