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Allgemeine Lieferbedingungen der
Koenig & Bauer Coding GmbH

(im folgenden Lieferant)

HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Aufgrund der von der WHO ausgerufenen Pandemie, verursacht durch das COVID-19-Virus und den von den verschiedenen Ländern auferlegten Beschränkungen und den nachfolgenden Maßnahmen die sich täglich auf globaler Ebene weiterentwickeln, können unvorhersehbare Ereignisse Güter und Personen beeinträchtigen und somit Störungen verursachen, welche sich der Kontrolle von Koenig & Bauer Coding GmbH entziehen. Koenig & Bauer Coding GmbH kann nicht für Leistungsstörungen unter solchen Umständen höherer Gewalt verantwortlich gemacht werden.

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Aus-übung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sollten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden individuelle vertragliche Absprachen über in diesen Lieferbedingungen geregelte Punkte bestehen, so haben diese Vorrang. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten gelten insofern nur ergänzend.

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Be- dingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Ver- einbarungen zugrunde. Dort aufgeführte Angaben und Eigenschaften sind nur dann Garantien im Sinne des BGB, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsin- halt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinba- rung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder aber mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Kauf-/Werklieferungsvertrag zu- stande.

2. Der Kunde erhält von dem Lieferanten die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Informationen und Hinweise. Damit wird jedoch kein Beratervertrag begründet. Für das Zustandekommen eines zusätzli- chen Beratervertrags bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Betriebsver- halten, Raum- und Energiebedarf sind in den dem An- gebot oder dem Bestätigungsschreiben des Lieferan- ten bzw. dem Liefer-/ Kaufvertrag beigefügten oder in Bezug genommenen Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen gerechnet und können von der tat- sächlichen Ausführung und/oder bei Produktionsauf- nahme geringfügig abweichen ohne sich jedoch auf die vertragstypischen Pflichten des Lieferanten auszu- wirken.

4. Ziffer 3 gilt entsprechend ebenfalls für die schrift- lichen und bildlichen Inhalte von Werbeschriften und Verkaufsunterlagen, welche ausschließlich der Erläute- rung und werblichen Anpreisung der Erzeugnisse des Lieferanten dienen, ohne damit eine werbe- und/oder abbildgetreue Leistungsverpflichtung des Lieferanten und/oder eine Vereinbarung von Garantien zu begrün- den.

5. Ein gegebenenfalls zum Lieferumfang gehöriges Ersatzteilpaket wird nach bestem Wissen und Gewissen des Lieferanten standardmäßig zusammengestellt.

6. Der angebotene Lieferumfang entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden europäi- schen Sicherheitsvorschriften (EG-Maschinenrichtlinie, v. a. EN1010, in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses gültigen Fassung). änderungen von diesem Sicherheitsstandard, die durch den Aufstellungsort des Liefergegenstandes bedingt sind, teilt der Kunde dem Lieferanten spätestens bei der Auftragserteilung mit, damit diese änderungen zwischen den Parteien geson- dert vereinbart werden können.

7. Sofern es für den Kunden zumutbar ist, können än- derungen und/oder Ergänzungen von Zubehör und Ausrüstung des Liefergegenstandes – nicht jedoch der Maschinentyp nebst dessen Grundausstattung – vom Lieferanten vorgenommen werden.

8. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoran- schlägen, Zeichnungen, Anlagen, Abbildungen, Plänen, Beschreibungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigen- tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es gilt insoweit Ziffer X dieser Lieferbedingungen.
Kommt ein Vertragsschluss zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nicht zustande, so sind die zur Vorbe- reitung desselben dem Kunden ausgehändigten Unter- lagen unaufgefordert vollständig an den Lieferant her- auszugeben, hierbei garantiert der Kunde, keine Ablich- tungen, Abschriften, Filme oder überspielungen auf Datenträger hiervon gefertigt zu haben und mittelbar oder unmittelbar zu besitzen. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Kunden schriftlich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterla- gen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

9. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und gelten längstens für die Dauer von drei Monaten und enden von selbst, es sei denn der Lieferant verlän- gert diese schriftlich vor oder nach Ablauf der Frist.

10. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und Rechte aus solchen können nicht geltend gemacht wer- den.
Vom Kunden gewünschte änderungen und/oder Er- gänzungen von Vertragsinhalt und -umfang bedürfen daher, um wirksam zu sein, der schriftlichen Bestäti- gung des Lieferanten. Dieses Schriftformerfordernis kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden und des Lieferanten geändert werden.

11. Forderungsabtretungen und sonstige Rechtsüber- tragungen des Kunden an Dritte bedürfen der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung durch den Lieferanten.

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingun- gen unwirksam, nichtig, lückenhaft, anfechtbar oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertrags- partner verpflichten sich, etwa unwirksame, anfecht- bare, undurchsetzbare oder nichtige Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem von ihnen beabsich- tigten wirtschaftlichen Zweck am besten gerecht wer- den bzw. entstandene Lücken in diesem Sinne zu schließen.

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II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinba- rung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Prei- sen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzli- chen Höhe hinzu sowie sonstige Steuern, Abgaben und Zollabgaben (z. B. Quellensteuer). Nicht enthalten sind beispielsweise die Kosten für vom Kunden gewünschtes Versenden, überführen, Aufla- den, Verladen, Verpackung, Umrüsten von Transport- fahrzeugen sowie für staatliche Abgaben etc. Diese werden dem Kunden von dem Lieferanten gesondert berechnet.

2. Alle mit der Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten (inklusive Standzeiten für LKW, Container, etc.) trägt der Kunde.

3. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunde anfallende Umsatz-/Mehrwertsteuer nach zu berechnen, wenn sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Kunden nach Rechnungsstellung und/oder nach Bezahlung herausstellen sollte.

4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferanten zu leisten, und zwar:
- 35% Anzahlung spätestens eine Woche nach Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Unterzeichnung des Kauf- /Werklieferungsvertrages;
- 65% sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Haupt- teile/-aggregate versandbereit sind;

5. Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aus diesem oder anderen Rechtsverhältnissen ganz oder teilweise aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Gegenforderung mit der Forderung gegen die der Kunde aufrechnen möchte synallagmatisch ver- knüpft ist (Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungs- kosten, Schadensersatzansprüche etc.).

6. Die Zahlung an den Lieferant hat spesenfrei durch Banküberweisung von einem Geschäftskonto des Kun- den an dessen Hauptsitz oder einer Niederlassung in dem Land, in welchem der Kunde seinen Hauptsitz hat oder durch ein unwiderrufliches, vom Kunden rechtzei- tig vor Versandbereitschaft eröffnetes Akkreditiv einer vom Lieferanten bestätigten internationalen Großbank zu erfolgen.
Ort der Gegenleistung (=Zahlung) des Kunden (Erfül- lungsort) ist immer der Sitz der Betriebsstätte des Lie- feranten.

7. Finanziert der Kunde die Bezahlung des Lieferge- genstandes durch Inanspruchnahme von Kredit oder über Leasingvereinbarungen, so tritt er die ihm hieraus gegen die finanzierende Bank oder Leasinggesellschaft zustehenden Zahlungsansprüche und alle sonstigen weiteren Rechte hiermit an den dies annehmenden Lie- ferant ab. Die Abtretung erfolgt ebenso wie die An- nahme von Wechseln oder Schecks durch den Lieferant nur erfüllungshalber. Die in diesem Fall entstehenden Kosten trägt der Kunde. Der Lieferant ist immer be- rechtigt, das Bankinstitut/die Leasinggesellschaft von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist ver- pflichtet, das Finanzierungsinstitut vom Eigentumsvor- behalt in Kenntnis zu setzen und dies dem Lieferant auf Verlangen nachzuweisen.
Für den Fall, dass eine Leasinggesellschaft in den Ver- trag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ein- tritt, wird der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden als ruhend betrachtet. Wird der Vertrag zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kunden (so- wie ggf. dem Lieferanten) – aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund – aufgelöst oder beendet, so lebt der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kun- den wieder auf, sofern der Lieferant hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt.

8. überschreitet der Kunde einen vereinbarten Zah- lungstermin (Verzug), so ist der dem Lieferant geschul- dete Geldbetrag ab dem Folgetag mit neun Prozent- punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit dem nachweislich für Kontokorrentschulden banküblich zu bezahlenden Zins; der Lieferant ist berechtigt, einen höheren Ver- zugsschaden nachzuweisen und zu verlangen.

9. Im Falle von Verzug des Kunden mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Gesamtzahlung (grobe Ver- tragsverletzung) ist der gesamte, von ihm noch ge- schuldete Restbetrag - und bei Kontokorrent aufgrund laufender Geschäftsverbindungen sind alle Zahlungs- ansprüche des Lieferanten - sofort fällig und vom Tage der Fälligkeit an, so wie vorstehend in Ziffer II. 8. ver- einbart, zu verzinsen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein von dem Lieferant angenommener Wechsel oder Scheck des Kunden aus von diesem zu vertretenden Umständen nicht eingelöst wird, für welchen Fall wei- tere mit Wechselannahme eingegangene Stundungs- vereinbarungen gegenstandslos werden.

10. a. Ist der Kunde aus einem bzw. mehreren Rechts- geschäften mit seinen Zahlungspflichten in Verzug o- der eröffnet er trotz Verpflichtung ein Akkreditiv nicht oder nicht ordnungsgemäß wie in diesem Abschnitt II. beschrieben, so ist der Lieferant berechtigt,
- die übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden zu verweigern und den Liefergegenstand auf dessen Kosten zu verwahren oder anderweitig zu verwerten; - die Erfüllung eines weiteren vereinbarten Rechtsge- schäftes oder einer hieraus obliegenden Gewährleis- tungsverpflichtung solange zu verweigern, bis der Kunde die rückständigen Leistungen oder Mitwirkungs- handlungen nachgeholt und ggf. entstandene Schäden ersetzt hat; darüber hinaus steht dem Lieferant im Fall der überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins durch den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht bezüg- lich seiner eigenen Leistungen zu;
- einzelne Funktionen des Liefergegenstandes nicht zu- zulassen oder ggf. zurückzufahren solange der Kunde nicht nachweist, dass diese Funktionseinschränkung in einem unangemessenem Verhältnis zu den nicht erfüll- ten Zahlungsverpflichtungen steht.
b. Der Lieferant ist nach Wahl jedoch auch berechtigt, in den genannten Fällen vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere in den oben genannten Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, sich wegen der von ihm ge- schuldeten Zahlungen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB oder § 369 HGB zu berufen.

11. Zurückbehaltungsrechte des Kunden nach §§ 273, 320 BGB und § 369 HGB können ausschließlich bei gro- ben Vertragsverletzungen des Lieferanten oder bei un- bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Mangel-
haftigkeit des Liefergegenstands oder bei unbestritte- nen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, gel- tend gemacht werden.

12. Der Lieferant ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzu- rechnen, die der Lieferant oder eine Gesellschaft, an der dieser unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 80% beteiligt ist, gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen eine der bezeichneten Firmen hat. über den Stand der Beteiligung erhält der Kunde auf Anfrage Auskunft.

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III. Lieferzeit, Lieferverzögerung; Verzug des Kunden; Warenlieferungen in das EU-Ausland

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an welchem der Kunde seine vertraglich verein- barten und nebenvertraglich obliegenden oder im Zuge der Vertragsabwicklung notwendigen Mitwirkungs- pflichten – wie beispielsweise die Beschaffung von Ge- nehmigungen, von sonstigen Unterlagen, und/oder die Erklärung von Freigaben – erfüllt und/oder von ihm zur Vertragserfüllung beizustellende Ausrüstung und/oder Zubehörteile des Liefergegenstandes zum Zwecke des Ein- oder Zusammenbaus zur Verfügung gestellt hat; ferner wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten An- zahlungen geleistet hat und wenn eine schriftliche Fi- nanzierungsbestätigung eines vom Lieferanten akzep- tierten Kreditinstituts des Kunden mit Vertragsunter- zeichnung bzw. schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten, spätestens jedoch zwei Wochen danach, bei diesem eingegangen ist.
Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferanten setzt weiterhin voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien ge- klärt sind. Sind die o.g. Kriterien durch den Kunden nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessen Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Ver- zögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vor- behalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant unverzüglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Lieferge- genstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4. Die zwischen den Parteien vereinbarten Termine verzögern sich dann angemessen, wenn ein Fall von hö- herer Gewalt beim Lieferanten oder einem seiner Un- terlieferanten eintritt. Als höhere Gewalt gelten alle nicht vorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Ein- flussbereichs des Lieferanten liegen oder mit zumutba- ren Aufwand nicht beseitigt werden können, insbeson- dere Naturereignisse, hoch ansteckende Krankheiten, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, Brand- fall, Streik, Arbeitskampf, Transportschäden, radioak- tive Kontamination des Liefergegenstandes, des Liefer- ortes, des Versendungsortes oder deren jeweiliger Um- gebung.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferanten zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

5. Der Lieferant ist verpflichtet dem Kunden bei Ein- tritt von höherer Gewalt unverzüglich eine diesbezügli- che Mitteilung zu machen. Eine Haftung und pauscha- lierter Schadensersatz nach Ziffer III. 6. ist im Falle von höherer Gewalt ausgeschlossen.

6. Kommt der Lieferant schuldhaft in Verzug und er- wächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er be- rechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu ver- langen. Sie beträgt für jede zwei vollen Kalenderwo- chen der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht ver- tragsgemäß genutzt werden kann. Dem Lieferanten wird eine Karenzzeit von vier vollen Kalenderwochen eingeräumt, ohne dass er in Lieferverzug gerät. Unter entsprechender Beachtung der unter VII. . („Haf- tung des Lieferanten; Haftungsbeschränkung“) Ziff. 2 lit. a– f genannten und anwendbaren Ausnahmen ist die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Käufers für Verzug ausgeschlossen. Dem Verkäufer bleibt es ferner unbenommen das Nichtbestehen oder den geringeren Wert des Schadens nachzuweisen.
Dem Lieferant bleibt es unbenommen das Nichtbeste- hen oder den geringeren Wert des Schadens nachzu- weisen.

7. Setzt der Kunde dem Lieferant - unter Berücksich- tigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde gem. Ziffer XI. zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferanten in angemessener Frist schriftlich zu er- klären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
übt der Kunde dieses Recht nicht oder nicht form- und fristgerecht aus oder ist der Lieferant vor Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden lieferbereit, so verliert dieser den Anspruch auf Rücktritt vom Ver- trag (= Verwirkung).
Ferner gelten die Regelungen in Ziffer XI. dieser Lie- ferbedingungen.

8. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug des Liefe- ranten bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VII. 2 dieser Bedingungen.

9. Werden der Versand bzw. die Annahme des Lie- fergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so wird ihm der Lieferant,
- beginnend ein Monat nach Meldung der Versandbe- reitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,75 Prozent des Rechnungswertes für jeden ange- fangenen Monat (es sei denn der Kunde weist dem Lieferant das Nichtbestehen eines Schadens oder ei- nen geringeren Schaden nach), und eventuell den Lie- fergegenstand oder Teile hiervon auf Kosten des Kunden einlagern und/oder zur Annahme des Liefer- gegenstandes oder von Teilen hiervon eine angemes- sene Frist setzen und, nach deren ergebnislosem Ab- lauf, über den Liefergegenstand oder von Teilen hier- von anderweitig verfügen, wodurch das Recht des Lieferanten, Vertragserfüllung vom Kunden zu ver- langen, nicht berührt wird und sich die Lieferzeit des Lieferanten entsprechend verlängert ohne dass die- ser seinerseits in Lieferantenverzug gerät.
Verzögerungen die aus dem Empfangsland resultie- ren, hat der Kunde zu vertreten.

10. Sofern bei Warenlieferungen in das EU-Ausland die Transportverantwortlichkeit beim Kunden liegt, verpflichtet sich dieser, dem Lieferant die nach den geltenden deutschen Rechtsvorschriften erforderli- chen Nachweise (z.B. Gelangensbestätigung, Weiße Spediteurbescheinigung oder CMR-Frachtbriefe) un- verzüglich, vollständig und ordnungsgemäß ausge- füllt zur Verfügung zu stellen. Sofern der Kunde die- ser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, be- hält sich der Lieferant vor, dem Kunden deutsche Umsatzsteuer in Höhe des jeweils anzuwendenden Steuersatzes auf den Rechnungsbetrag nachzube- rechnen. Entsprechendes gilt für steuerfreie innerge- meinschaftliche Lieferungen, auf die deutsches Recht keine Anwendung findet, soweit die lokalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise for- dern sowie für Lieferungen ins Drittland, bei denen der Kunde für die Ausfuhranmeldung verantwortlich ist.

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IV. Gefahrübergang; Abnahme; Versicherung

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Lie- ferant den Liefergegenstand für den Versand konkreti- siert hat und dem Kunden die Versandbereitschaft an- gezeigt hat (§ 269 BGB), und zwar auch dann, wenn Teil- lieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Ab der Konkretisierung des Liefergegenstandes und der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden über.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

3. Der Kunde stellt zu Beginn der Montagearbeiten ein staubfreies und beheiztes Gebäude und ausrei- chend Abladefläche, eine ausreichend große Einbrin- göffnung, Stromanschlüsse, Wasser- und Luftan- schlüsse, Absaugvorrichtungen sowie für die Monta- gearbeiter einen großen abschließbaren Raum für die Lagerung von Wertgegenständen und Werkzeugen, Spinde und sanitäre Einrichtungen sowie ein Telefon, Telefax und High-Speed Internet, das die Mitarbeiter des Lieferanten kostenlos zu Dienstzwecken während der Montage und Inbetriebnahme-Phase benutzen können, zur Verfügung. Gleiches gilt entsprechend bei Reparatur-/Gewährleistungsarbeiten.

4. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmeter- min, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

5. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde ver- pflichtet, an einem Abnahmetermin mitzuwirken und über die dabei getroffenen Feststellungen ein Abnah- meprotokoll mit zu errichten und zu unterzeichnen. In dieses sind alle Beanstandungen aufzunehmen, an- sonsten gilt die Leistung des Lieferanten als geneh- migt und als mängelfrei abgenommen.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme der Leistung des Lieferanten zu verweigern wegen gering- fügiger, die Gebrauchstauglichkeit oder den Ge- brauchswert nicht oder nicht wesentlich beeinträchti- gender Mängel. Einigen sich die Parteien über die Ur- sache, die Beschaffenheit, die Art und/oder die Erheb- lichkeit und/oder die Auswirkungen der Mängel nicht, so ist jede Partei berechtigt, ein selbständiges Beweis- verfahren in Gang zu setzen oder ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird das selbständige Beweis- verfahren binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des festgesetzten Abnahmetermins, nicht eingeleitet, so gilt die Leistung des Lieferanten als vom Kunden vorbehaltlos genehmigt und abgenommen. Ein Glei- ches gilt auch dann, wenn der Kunde die Leistung des Lieferanten oder Teile hiervon trotz der Nichteinigung in Benutzung genommen hat.

7. Falls über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen verkaufsfähige Produkte hergestellt werden, gilt der Liefergegenstand mit dem Ablauf der 4. Woche als abgenommen.

8. Der Vermerk von offenen Punkten im Abnahme- protokoll in Bezug auf unwesentliche Mängel oder Be- anstandungen verhindert die Abnahme nicht.

9. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand oder Teile hiervon nicht ab, obwohl das Werk keine oder nur un- wesentliche Mängel aufweist oder wird die übergabe des Liefergegenstandes oder von Teilen hiervon auf Wunsch des Kunden zurückgestellt und hat die Ge- währleistungsfrist betreffend Mängel des Lieferge- genstandes nicht bereits zu laufen begonnen, so be- ginnt sie jedenfalls ab dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt der Abnahme. überdies ist der Lieferant in diesen Fällen nach eige- ner Wahl berechtigt,
- den Abnahmetermin zu verschieben und die Kosten, die aus dieser Verschiebung resultieren, vom Kunden zu verlangen;
- die noch offenen Zahlungsraten gesamtfällig zu stel- len;
- nach Fristsetzung von vier Kalenderwochen schrift- lich vom Vertrag zurückzutreten und als Schadener- satz einen Betrag in Höhe von zwanzig Prozent (20%) des für die Gesamtleistung zu berechnenden Preises vom Kunden zu verlangen, wobei der Nachweis eines darüber hinausgehenden und von dem Lieferant wei- ter geltend zu machenden Anspruches auf Schaden- ersatz ebenso vorbehalten bleibt. Weist der Kunde nach, dass dem Lieferant ein gerin- gerer oder gar kein Schaden entstanden ist, ist der Anspruch des Lieferanten entsprechend zu kürzen.
Die Kosten der Ausbringung hat der Kunde zu tragen. Ebenso hat der Kunde nach besten Kräften an der Ausbringung mitzuwirken. Die Zustimmung zur ent- sprechenden notwendigen öffnung der Räumlichkei- ten, in welcher sich der Liefergegenstand befindet so- wie die Zutrittserlaubnis für den Lieferant wird hiermit vom Kunden unwiderruflich erteilt

10. Der Lieferant hat ferner das Recht, unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen Funktionsein- schränkungen an der Maschine vorzunehmen oder be- stimmte Funktionen nicht in Betrieb zu setzen wie in Ziffer II. 10.a. a.E..

11. a. Weist der Kunde - im Falle der Versendung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten - im Zeit- punkt des Gefahrüberganges nicht nach, dass auf sei- nen Namen und auf seine Kosten eine dem Wert des Liefergegenstandes entsprechende Transport- und Montageversicherung abgeschlossen ist, so ist der Lieferant berechtigt, im Namen und auf Kosten des Kunden die genannten Versicherungsverträge abzu- schließen, wozu der Kunde hiermit unwiderruflich Vollmacht erteilt.
b. Der Kunde ist verpflichtet, ab der Einbringung der
Maschine in die Produktionsstätte eine Feuer-, eine Elementar-, eine Sach-, eine Diebstahl- und eine Ver- sicherung gegen sonstige Schäden, sowie gegen Ver- schlechterung und zufälligen Untergang und nach Ende der Montage des Liefergegenstandes eine Ma- schinenbruchversicherung zugunsten des Lieferanten für den Gesamtwert des Liefergegenstandes bzw. des noch ausstehenden Kaufpreises bis mindestens zur vollständigen Zahlung abzuschließen, sofern der Lie- ferant zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer des Lie- fergegenstandes ist. Der Lieferant ist als Mitversicher- ter zu nennen und ihm ist die Versicherungsbestäti- gung auszuhändigen.

12. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten hiermit unwiderruflich, für den Fall, dass der Liefergegen- stand unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ste- hen sollte, diesen auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, sowie gegen Verschlechterung und zufälligen Untergang zu versichern, falls er selbst den Nachweis dieser ihm ge- genüber dem Lieferanten obliegenden Verpflichtung trotz Fristsetzung durch den Lieferanten versäumt. Alle aus einem solchen Versicherungsvertrag herrüh- renden Rechte und Ansprüche, einschließlich der Rechte auf Kündigung, auf inhaltliche Veränderung und, im Schadensfalle, Auszahlung der Versiche- rungsvaluta, tritt der Kunde hiermit an den dies an- nehmenden Lieferanten ab. Dieser ist berechtigt, diese Abtretung jederzeit gegenüber der Versiche- rungsgesellschaft offen zu legen.

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V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Lie- fergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde berechtigt, den Liefergegenstand zu besit- zen und zu benutzen, solange er seinen Verpflichtun- gen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfol- genden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht schuldhaft in Zahlungsverzug oder Zah- lungsrückstand befindet.

3. Solange nicht alle unter 1. genannten Zahlungen bei dem Lieferanten eingegangen sind, hat der Kunde dem Lieferanten auf erstes Anfordern hin und bei Vorbrin- gen sachlicher Gründe (insbesondere zur überprüfung des Wartungszustandes, Einhalten der Betriebs- und Bedienungsanleitung, Verwendung freigegebener Ver- brauchsmittel etc.), uneingeschränkten Zugang zu dem Liefergegenstand zu gewähren. Sollte der Kunde dies unbillig verweigern, so entfällt die Gewährleistung betreffend den Liefergegenstand.

4. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräu- ßern, verpfänden, Dritten überlassen noch zur Siche- rung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlag- nahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und nach besten Möglichkeiten zu schützen.

5. Im Falle einer vom Lieferanten schriftlich erlaub- ten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, überlassung oder Weiterveräußerung des unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes an Dritte handelt der Kunde immer in - offener oder ver- deckter - Stellvertretung für den Lieferanten. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Eigentumsrechte des Lieferanten gegenüber Dritten offen zu legen und den bestehenden Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Die dem Kunden in den genannten Fällen entstehenden Rechte und Forderungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, auf Miteigentum, auf Verwertung und auf Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Kunde hiermit an den dies annehmenden Lieferanten ab, unbeschadet seiner fortbestehenden Verpflichtungen aus dem mit dem Lieferanten vereinbarten Vertragsverhältnis. Glei- ches gilt für den Fall, dass der Kunde den unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand durch Fi- nanzierung Dritter gegen den Willen des Lieferanten, und ohne die Rechte und Ansprüche des Lieferanten offen zu legen, an einen Dritten weitergibt und dadurch das Eigentum des Lieferanten untergeht.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbe- sondere bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug, ist der Lieferant, unter Beachtung von Ziffer V. 7, zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, den unter Ei- gentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand in un- mittelbaren Besitz zu nehmen, zu entfernen und frei- händig zu verwerten und den Erlös auf die dem Liefe- ranten gegen den Kunden zustehenden Zahlungsan- sprüche, einschließlich Zinsen und entstandene oder entstehende Kosten für notwendige Reparaturen, Schätzgutachten, Transport, Verpackung, Verwertung, Gericht und Rechtsanwalt etc. nach Wahl des Lieferan- ten in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen. Der Kunde ist verpflichtet an der Inbesitznahme bzw. der Ausbrin- gung/Entfernung des Liefergegenstandes durch den Lieferant nach besten Möglichkeiten unterstützend mitzuwirken.

7. Für die zur Beseitigung von Rechten Dritter aufge- wendeten oder aufzuwendenden Kosten des Lieferan- ten haftet der Kunde.

8. Ziffer 7 gilt insbesondere auch dann, wenn diese Kosten von dem Dritten nicht verlangt oder beigetrie- ben werden können.

9. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Liefe- rant den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferant, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

11. Insbesondere auch bei Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches bundesdeutscher Vorschriften ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen (bspw. Regist- rierung des Eigentumsvorbehalts) zu treffen und alle Erklärungen gegenüber Behörden und sonstigen Insti- tutionen und Einrichtungen abzugeben, die zur Siche- rung des Eigentumsvorbehaltes oder vergleichbarer Rechte nötig sind; unabhängig von dieser Eigenver- pflichtung des Kunden bevollmächtigt er den Lieferan- ten hiermit unwiderruflich, sämtliche bezeichneten Er- klärungen zur Sicherung der Rechte des Lieferanten im Namen und auf Kosten des Kunden selbst abzugeben.

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VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel neuer Liefergegenstände haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprü- che - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt:


Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferan- ten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Fest- stellung solcher Mängel ist dem Lieferant unverzüg- lich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Ei- gentum des Lieferanten.
Gewährleistungsarbeiten werden von dem Lieferanten grundsätzlich an deutschen Bankarbeitstagen zu re- gulären Tarifarbeitszeiten kostenlos geleistet. Sollte die Produktion des Kunden es erfordern, dass Sonder- leistungen zu veranlassen sind, sind die dafür anfallen- den Zuschläge vom Kunden zu vergüten.

2. a. Für die von dem Lieferanten vernünftigerweise für notwendig erachteten Nachbesserungen und Er- satzlieferungen hat der Kunde auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten, uneinge- schränkten und, falls von dem Lieferanten gefor- dert, zeitlich zusammenhängenden Zutritt zum Lie- fergegenstand zu ermöglichen und eine mit der Be- dienung des Liefergegenstandes vertraute Person für zu gebende Auskünfte und Hilfeleistungen für den Lieferanten kostenfrei beizustellen. Dies gilt für die Zeit, die der Lieferant für Nachbesserungsleis- tungen und/oder Teileaustausch vernünftigerweise benötigt; andernfalls ist der Lieferant von der Haf- tung für die daraus entstehenden Kosten und Folgen befreit.
b. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Be- triebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu ver- ständigen ist, oder in Fällen in welchen der Lieferant im Verzug seiner Gewährleistungspflichten ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
c. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ände- rungen des Liefergegenstandes, die ohne Zustim- mung des Lieferanten vorgenommen wurden.

3. Der Lieferant trägt — soweit sich die Beanstan- dung als berechtigt herausstellt — die zum Zwecke der der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich des Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten ein- tritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestell- ten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Kunden geleisteten Aufwen- dungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

4. a. Der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt vom Ver- trag, wenn der Lieferant - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – mindestens zweimalig eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbes- serung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Die Regelungen der Ziffer XI. dieser Lieferbedingungen bleiben unberührt.
b. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Ver- tragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Ver- tragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließ- lich nach Ziffer VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haftung bzw. Gewährleistung wird insbe- sondere in folgenden Fällen übernommen:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, feh- lerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferant zu verantworten sind;
- Für vom Kunden verlangte, beigestellte oder be- schaffte Bestandteile des Liefergegenstandes, die nicht vom Lieferumfang umfasst sind, auf deren Be- schaffenheit der Lieferant keinen Einfluss hat und die der Lieferant nicht berechnet. Dieser Haftungsaus- schluss gilt nicht für vom Lieferanten zu vertretende Montagefehler, soweit der Lieferant hierbei die Mon- tage durchgeführt und berechnet hat.
- Für vom Kunden angekaufte und / oder beigestellte Maschinenteile, -aggregate und -Zubehörteile über- nimmt der Lieferant keinerlei Garantie bzw. Gewähr- leistung bezüglich deren Funktion bzw. Fehlerfreiheit. Der Kunde verpflichtet sich, nur marktgängige Maschi- nenteile, -aggregate und - Zubehörteile an der Ma- schine anzubringen bzw. einzubauen. Er verpflichtet sich weiterhin, den Lieferanten über Art und Umfang solcher Beistellungen vor deren Einbau zu informieren und bei sonstigem Haftungsausschluss des Lieferan- ten diese nur nach ausdrücklicher schriftlicher techni- scher Freigabe durch den Lieferanten einzubauen bzw. anzubringen. Der Kunde handelt insoweit auf ei- gene Gefahr. Bei Verletzung dieser Pflicht muss er den Lieferanten von jeglicher Haftung (insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung und der Produkthaftung), die aus dem Einbau der er- wähnten Teile herrührt, freistellen und auf erstes An- fordern hin schad- und klaglos halten; der Kunde haf- tet gegenüber dem Lieferanten für alle hieraus entste- henden Schäden.

7. Mängelrügen des Kunden sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und es ist diesem Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängel- rüge "an Ort und Stelle“ zu überprüfen. Verstößt der Kunde gegen diese Obliegenheit, so ist der Lieferant berechtigt, wegen des gerügten Mangels Gewährleis- tungsarbeiten zu verweigern.

8. Für gebrauchte Vertragsgegenstände, Zubehör und Ausrüstungen ist jegliche Gewährleistung ausge- schlossen.


Rechtsmängel

9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Ur- heberrechten, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Ge- brauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lie- ferant ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Es gel- ten die Regelungen der Ziffer XI. dieser Lieferbedin- gungen.
Darüber hinaus wird der Lieferant den Kunden von un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Scha- densersatzansprüchen für unmittelbare Schäden der betreffenden Schutzrechtsinhaber auf schriftliches Anfordern hin freistellen.
Die in Ziffer VI. 9. genannten Verpflichtungen des Lie- feranten sind vorbehaltlich Ziffer VII. 2 für den Fall
der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschlie- ßend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Kunde den Lieferant unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzun- gen unterrichtet,
- der Kunde den Lieferant in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche un- terstützt bzw. dem Lieferant die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer VI. 9 ermög- licht,
- dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigen- mächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

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 VII. Haftung des Lieferanten, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Liefe- ranten schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter verbindlicher Vorschläge oder Beratungen, die vor o- der nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Ne- benpflichten — insbesondere Anleitung für Bedie- nung und Wartung des Liefergegenstandes — vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2. In keinem Fall soll hierbei die Haftung ausge- schlossen werden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver- letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen des Lieferanten beruhen oder für sons- tige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen; es gilt jedoch § 278 BGB.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a. bei Vorsatz, b. bei grober Fahrlässigkeit, c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, e. im Rahmen einer Garantiezusage, f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen ge- haftet wird.
Bei nachgewiesener schuldhafter Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, die den Vertrag prägen und auf die der Kunde vernünf- tigerweise vertrauen darf) haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher- sehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ein Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkun- gen zugunsten des Lieferanten gelten auch für Mitar- beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferan- ten.

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VIII. Verjährung

1. Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Mona- ten, soweit diese Lieferbedingungen nichts abwei- chendes Regeln; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lie- ferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablauf- hemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist betreffend Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der Produktionsbereitschaft (Möglichkeit der Herstellung erster verkaufsfähiger bzw. gedruckter Exemplare) des Liefergegenstandes zu laufen. Verzögern sich Versand und/oder Aufstel- lung und/oder Produktionsbereitschaft des Liefer- gegenstandes, ohne dass der Lieferant dies zu ver- treten hat, so verjähren die Ansprüche spätestens nach achtzehn Monaten, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs.

2. Für die von dem Lieferanten im Rahmen der Ge- währleistung ausgeführten Nachbesserungsleistun- gen oder gelieferten Ersatzteile endet die Gewähr- leistungszeit mit dem Ablauf der für den Lieferge- genstand geltenden Gewährleistungszeit.

3. Bei Serviceleistungen oder reinen Ersatzlieferun- gen beträgt die Gewährleistungszeit zwölf (12) Mo- nate ab Abschluss der Servicearbeit bzw. ab Liefer- datum des Ersatzteils.

4. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen.

5. Selbige gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwen- det wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

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IX. Software

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelie- ferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür be- stimmten Liefergegenstand überlassen.

2. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, es sei denn der Lieferant erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zuläs- sigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, über- arbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

3. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfer- nen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.

4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferant bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

5. Der Kunde erteilt dem Lieferanten die uneinge- schränkte Erlaubnis zur Herstellung einer elektroni- schen Verbindung zum Liefergegenstand (z. B. mit-
tels Modem, VPN) sowie zur Datenabfrage, -bearbei- tung und –nutzung.

6. a. Der Lieferant ist berechtigt, bei kundenseitiger Nutzung des Remote-Support-App (Visual Support) des Lieferanten die verzeichneten Daten zu sichten und zu speichern. Der Lieferant behält alle Rechte des so aufgezeichneten Materials. Der Kunde stimmt bei der Initialisierung des Fern-Supports auf dem Ge- rät der Nutzung der Kamera sowie des Mikrofons zu. b. Der Lieferant erhält nur und ausschließlich die von dem Kunden durch den Remote-Support zur Verfü- gung gestellten visuellen und akustischen Informati- onen sowie vom Kunden explizit freigegebene Da- teien. Der Kunde stellt sicher und ist dafür verant- wortlich, dass eine etwaig datenschutzrechtlich er- forderliche Einwilligung zur übertragung personen- bezogener Daten an den Lieferanten vorliegt. Es er- folgt keine Weitergabe der bereitgestellten Informa- tionen an Dritte oder außenstehende Personen.

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X. Vertraulichkeit

Sämtliche vom Lieferanten dem Kunden im Zusam- menhang mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder aber mit einem von beiden Par- teien unterzeichneten Kauf-/Werklieferungsvertrag übermittelten Informationen sowie Informationen be- treffend Original-Ersatzteile des Lieferanten oder Software des Lieferanten oder Dritter hat der Kunde vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat die Informa- tionen lediglich für den in der schriftlichen Auftrags- bestätigung bzw. im Kauf-/Werklieferungsvertrag be- stimmten Zweck zu nutzen. Betriebshandbuch, erhal- tene Zeichnungen etc. sind allein für den Gebrauch durch den Kunden bestimmt und dürfen ohne vorhe- rige schriftliche Bestätigung des Lieferanten nicht an Dritte (auch nicht an Erfüllungsgehilfen und/oder ver- bundene Unternehmen) weitergegeben werden. Eine diesbezügliche Zustimmung zur Weitergabe kann nur schriftlich erteilt werden. Eine insoweit vom Lieferanten erteilte Zustimmung ist einmalig und be- rechtigt nicht zu Wiederholungen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Kunde beweisen kann, dass
a. diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Kunden gegen seine Verpflich- tung zur Geheimhaltung allgemein bekannt wer- den oder b. sie dem Kunden bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder c. er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflich- tung rechtmäßig erhalten hat oder d. er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat.
Die in dieser Ziffer X. geregelten Verpflichtungen blei- ben auch über das Ende des Vertrages hinaus beste- hen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.

3. Reverse Engineering ist nicht gestattet.

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XI. Rücktritt

1. Tritt der Kunde form- und fristgerecht vom Ver- trag zurück, ersetzt der Lieferant gegen Nachweis, un- ter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Kunden, dessen Negativinteresse in Höhe von bis zu maximal einem Prozent des für den Liefergegenstand verein- barten Preises; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten oder deren Erfüllungsgehilfen für den Lieferverzug. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. Ziffer VII. 2 gilt ent- sprechend.

2. Der Kunde kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn
- dem Lieferanten die gesamte auszuführende Leis- tung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird;
- dem Lieferanten die Ausführung eines Teils der Lie- ferung unmöglich wird und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung des Lie- feranten nachweist. Gelingt dem Kunden dieser Nach- weis nicht, so ist er zur Minderung der von ihm ge- schuldeten Gegenleistungen im prozentualen Ver- hältnis vom Wert der unmöglichen Teilleistung zum Wert der Gesamtleistung berechtigt.
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3. Tritt der Kunde zurück, so ist er unbeschadet der sonstigen Abwicklung gemäß dieser Ziffer verpflich- tet, den Liefergegenstand an den Lieferanten heraus- zugeben. Dieser ist berechtigt, ihn gem. Ziffer . 6. ent- sprechend aus den Räumen des Kunden abzuholen. Für Ansprüche des Kunden gilt Ziffer VII. entspre- chend. Ist der Kunde mit der Herausgabe des Liefer- gegenstandes in Verzug, so haftet er auch für die wäh- rend des Verzugs durch Zufall eintretende Beschädi- gung des Liefergegenstandes oder dessen Unmöglich- keit der Herausgabe, solange bis der Lieferant den Liefergegenstand wieder vollständig in ihren unmittel- baren Besitz genommen hat.

4. Bei Rücktritt des Kunden aus Gründen, die nicht von dem Lieferanten zu vertreten sind, kann der Lie- ferant vom Kunden Vergütung (i.S.v. positivem Inte- resse) verlangen für:
- die in Folge des Vertrags bereits entstandenen sowie noch entstehenden Aufwendungen (wie z. B. Provisio- nen, Umrüstkosten, Transport-, Verpackungs-, Mon- tage- und Demontagekosten, Versicherungsprämien, Steuern, allgemeine Verwaltungsaufwendungen, Fi- nanzierungs- und Inkassokosten, Zinsverlust) ohne Nachweis pauschal in Höhe von 5 % des Wertes des Liefergegenstands, wobei der Nachweis eines geringe- ren Anspruchs auf Schadensersatz dem Kunden vor- behalten bleibt. Zudem kann der Lieferant darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz gel- tend machen. Die Aufrechnung seitens des Lieferan- ten, insbesondere auch mit erhaltenen Anzahlungen des Kunden, ist zulässig; und
- die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstan- des.

5. a. Weiterhin kann der Lieferant für die Nutzung o- der den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstan- des seit seiner Aufstellung und der vollständigen un- mittelbaren Wiederinbesitznahme durch den Liefe- ranten gemindert hat. Die Wertminderung errechnet sich aus der Differenz des Gesamtpreises gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. im Kauf- /Werklieferungsvertrag und dem Zeitwert, wie er durch den Verkaufserlös (unter Berücksichtigung der angefallenen Verwertungskosten) oder, wenn ein Ver- kauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines verei- digten Sachverständigen ermittelt wird.
b. Ziffer 4 gilt sinngemäß bei Rücktritt des Lieferanten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, mit der Maßgabe, dass als pauschaler Schadensersatz 20% des Vertragswertes vereinbart wird, wobei der Nach-
weis darüber hinausgehender oder geringerer Schä- den beiden Parteien vorbehalten bleibt.

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XII. Exportkontrollvorbehalt

1. Die Wirksamkeit des Vertrags und die Verpflich- tung zur Erbringung der angebotenen Leistungen unterliegen dem Vorbehalt, dass die jeweils anwend- baren Exportkontroll- und Embargobestimmungen der Eingehung und Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen nicht entgegenstehen. Dieser Vorbe- halt umfasst auch die Regelungen des U.S.-amerika- nischem (Re-)Exportkontrollrechts, soweit es an- wendbar ist und nicht im Widerspruch zum jeweils anwendbaren Recht steht.

2. Enthält der Vertrag unterschiedliche Regelungen und bezieht sich die Nichtigkeit nach Unterabsatz a. nur auf einen Teilbereich, bleibt der Vertrag im übri- gen wirksam, wenn der Vertrag insoweit teilbar ist.

3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unver- züglich alle Informationen und Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen, die zur Einhaltung aller anwend- baren Exportkontrollbestimmungen bei der Aus-, Ein- und Wiederausfuhr oder der Verbringung der Waren erforderlich sind. Im Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen oder fehlerhafter Angaben haftet der Käufer für alle dem Verkäufer hieraus entstehenden Schäden, einschließlich etwai- ger öffentlicher Abgaben und Straf- und Bußgelder.

4. Verzögerungen oder Nichtleistung aufgrund der Prüfung der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit oder Genehmigungsverfahren setzen Lieferter- mine/-zeiten und Fristen außer Kraft, soweit nicht den Verkäufer ein Verschulden an der Verzöge- rung/Nichtleistung trifft. Im Hinblick auf solche Ver- zögerungen oder Nichtleistung, die sich durch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontroll- vorschriften ergeben, sind Aufwendungs- und Scha- densersatzansprüche ausgeschlossen; ungeachtet dessen wird diesbezüglich auch auf die Regelungen zur Haftungsbeschränkung verwiesen.

5. Der Käufer versichert, dass alle Waren, die einer Ausfuhrbeschränkung nach anwendbarem Export- kontrollrecht unterliegen, ausschließlich in dem mit dem Käufer vereinbarten Bestimmungsland genutzt werden und dort verbleiben. Beabsichtigt der Käufer die Wiederausfuhr der nämlichen Waren zu einem späteren Zeitpunkt, ist er verpflichtet, die jeweils an- wendbaren Exportkontrollbestimmungen einzuhal- ten.

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XIII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Liefe- ranten und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN Kaufrecht.

2. a. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde zum Zeit- punkt der ersten verfahrensleitenden Verfügung sei- nen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, aus- schließlich das für den Sitz des Lieferanten zustän- dige Gericht. Der Lieferant ist jedoch zudem berech- tigt, seine Ansprüche gerichtlich auch am Hauptsitz des Kunden durchzusetzen. b. Für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt der ers- ten verfahrensleitenden Verfügung seinen Sitz außer- halb der Europäischen Union hat gilt Folgendes: (1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gül- tigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsord- nung der Deutschen Institution für Schiedsgerichts- barkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. (2) Das Schiedsgericht besteht, sofern der Streitwert 200.000 Euro nicht übersteigt aus einem Einzel- schiedsrichter oder, sofern der Streitwert 200.000 Euro übersteigt aus drei Schiedsrichtern. (3) Der Schiedsort ist Würzburg. (4) Die Verfahrenssprache ist deutsch.

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